Das KG Berlin (Beschl. v. 10.08.2007 - Az.: 5 W 230/07: PDF) hatte über das Verfügungsverbot eines Domains-Transfers zu entscheiden.
Die Antragstellerin hatte den einstweiligen Verfügungsantrag gestellt, dass der Antragsgegnerin jeder Transfer von zwei bestimmten EU-Domains untersagt wird, ausgenommen der Transfer auf die Antragstellerin oder der gänzliche Verzicht gegenüber der DENIC.
Die Antragsgegnerin hatte zwei EU-Domains reserviert, die die rechtlich geschützten Kennzeichen der Antragstellerin verletzten. Daraufhin stellte diese den Verfügungsantrag.
Und bekam vor dem KG Berlin Recht:
"Es besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf ein Umschreiben der bestehenden Registrierung auf den Namensträger, weil bei einer Umschreibung möglicherweise dritte - berechtigte - Namensträger
von der Eintragung ausgeschlossen werden würden, die ansonsten prioritätsjüngere Registeransprüche hätten geltend machen können (...).
Es kann aber ein Anspruch dahin in Betracht kommen, dass der Verletzer gegenüber der Registrierungsstelle einen Verzicht auf die verletzenden Domainnamen zu erklären hat (...). Der Anspruch auf Verzichtserklärung setzt voraus, dass der Verletzte gegenüber dem Verletzer die Verwendung des Namens in Alleinstellung beanspruchen kann, dem Verletzer also kein Bereich einer zulässigen Nutzung des Domainnamens verbleibt (...).".