Das BPatG (Beschl. v. 24.04.2007 - Az.: 27 W (pat) 67/07: PDF) hat entschieden, dass der Begriff "MP3 Surround" nicht eintragungsfähig ist:
"Die Bezeichnung „MP3 Surround“ entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft (...).
MP3 steht für das (...) unter der Bezeichnung „MPEG-1 Audio Layer 3“ entwickelte Dateiformat zur Audiokompression, bei dem versucht wird, keine für den Menschen hörbaren Verluste zu erzeugen. Damit ist „MP3“ ein sachbezogener Hinweis darauf zu entnehmen, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen mit der Aufzeichnung oder Wiedergabe von Audiodateien befasst sein können und hierzu entweder über diese Technik verfügen oder auf sie ausgerichtet sind. (...)
Dass die Audiodaten im Zusammenhang mit den beanspruchten Geräten und Programmen in einer Art wiedergegeben werden können, die mit „surround“ beschrieben werden kann, hat die Markenstelle zutreffend dargestellt. Diese Wiedergabe kann auch Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sein."