Das AG Wernigerode (Urt. v. 22.02.2007 - Az.: 10 C 659/06) hat entschieden, dass bei knapp 1.400 Bewertungen von einer unternehmerischen Tätigkeit des eBay-Anbieters auszugehen ist und somit die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen greifen:
"Die (...) Beklagte, welche als Verkäuferin im Rahmen der ebay-Auktion auftrat, ist als Unternehmer (...) anzusehen (...).
Der Kläger hat auch hierzu hinreichende Indizien, nämlich 1.378 Eintragungen bei ebay, vorgetragen, welche auf eine planmäßige und mit Wiederholungsabsicht durchgeführte Verkaufstätigkeit hindeuten, was die Beklagte hätte substantiiert bestreiten müssen, und nicht erfolgte."
Das Fernabsatzrecht sei auch nicht durch § 312 b Abs.3 Nr.6 BGB ausgeschlossen gewesen, so das Gericht. Zwar wurden online Fussballkarten verkauft, hierbei handle es sich jedoch um "keine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung" wie es das Gesetz erfordere:
"Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ferner der Ausschlusstatbestand gemäß § 312 b Abs.3 Nr.6 BGB nicht einschlägig. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um die Erbringung von Dienstleistungen, sondern einen Kaufvertrag. Darüber hinaus bezieht sich der Ausschlusstatbestand auf die direkten Anbieter derartiger Leistungen und nicht, wie vorliegend, auf Drittanbieter."