Das OLG Celle (Beschl. v. 19.11.2007 - Az.: 13 W 112/07) hat entschieden, dass der Streitwert bei einer fehlerhaften Online-Widerrufsbelehrung bei 3.000,- EUR liegt:
"Die vorliegende Sache ist nach Art und Umfang (...) einfach gelagert. Davon ist auszugehen, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt (...). Einfach gelagerte Streitigkeiten sind beispielsweise in serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstöße zu sehen (...).
Streitgegenständlich ist vorliegend eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, der in der Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung liegen soll.
Dem Senat ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass es sich hierbei um einen häufig vorkommenden Standardfehler in den im Internet verwendeten Widerrufsbelehrungen handelt. Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden (...).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend ein Streitwert von 3.000,00 EUR als ausreichend bemessen."
Das OLG Celle ist neben dem OLG Düsseldorf (= Kanzlei-Infos v. 22.08.2007) und dem OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 24.11.2007) bereits das dritte oberinstanzgerichtliche Gericht, welches den Streitwert bei fehlerhaften Online-Widerrufsbelehrungen derartig niedrig ansetzt.