Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 11.09.2007 - Az.: 20 U 21/07) hat entschieden, dass die Registrierung einer EU-Domain allein zum Zwecke eines gewinnbringenden Weiterverkaufs per se nicht missbräuchlich ist.
Die Klägerin ist in der Reisebranche, insbesondere im Bereich der Lastminute-Reisen, tätig und Inhaberin einer entsprechenden nationalen Wortmarke für für Bekleidungsstücke. Der Beklagte ist ebenfalls Inhaber einer nationalen Wortmarke für den Bereich Farben und Lacke.
Im Rahmen der Sunrise-Periode erhielt der Beklagte die Domain "lastminute.eu" zugeteilt. Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte verletzt, da der Beklagte die Domain lediglich registriert habe, um sie gewinnbringend weiterverkaufen zu können.
Diese Ansicht teilte das OLG Köln jedoch nicht, sondern wies die Klage ab:
"Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe seine Marke (...) für Farben nur angemeldet, um die Domain „lastminute.eu“ allein zum Zweck der gewinnbringenden Veräußerung an ein Touristikunternehmen registrieren zu lassen, zutrifft. Ein Anspruch der Klägerin wäre auch bei einer Erweislichkeit dieser Behauptung nicht gegeben.
Die Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, der das Verfahren bei spekulativer und missbräuchlicher Registrierung normiert, sind nicht erfüllt. Eine Regelung, wonach die Registrierung einer Domain allein zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs per se missbräuchlich wäre, hat der Verordnungsgeber gerade nicht geschaffen. Nach Art. 21 I der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 muss zu dem Fehlen berechtigter Interessen oder zur bösen Absicht des Domaininhabers als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Domain „mit einem anderen Namen identisch ist (…), für den Rechte bestehen“. Daran fehlt es vorliegend."
Und weiter:
"Soweit die Klägein dem Beklagten die Registrierung der Domain „lastminute.eu“ in böser Absicht (...) vorwirft, fehlt es bereits am formalen Bestehen der geforderten Rechtsposition.
Der Klägerin stehen am Begriff „Last Minute“ keine vom Handeln des Beklagten berührten Rechte zu. Der Begriff „Last Minute“ zur Bezeichnung kurzfristig vermarkteter Restkontingente im Touristikbereich ist als solcher rein beschreibend und daher nicht schutzfähig.
Auch die Klägerin konnte daher eine auf diese Branche bezogene Marke nicht erlangen. Soweit die Klägerin als Unternehmen der Touristikbranche betroffen ist, fehlt es folglich an dem Kriterium der Identität mit einem Namen, für den Rechte bestehen.
Zwar ist die Klägerin Inhaberin der Marke „Last Minute“ für Bekleidung, auf dieses Tätigkeitsfeld (...) bezieht sich die böse Absicht des Beklagten aber schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht. Intention des Beklagten zur Registrierung der Domain „lastminute.eu“ soll danach allein deren gewinnbringender Verkauf an einen Reiseanbieter gewesen sein."