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LG Schwerin: Prioritätsprinzip bei Domains gilt nur bei identischem Namen

Seit der richtungweisenden Entscheidung des BGH "shell.de" gilt für die Reservierung von Web-Adressen der Grundsatz "first come, frist served" (so genanntes Prioritätsprinzip). Das LG Schwerin hat nunmehr entschieden, das die frühere Reservierung einer Domain dann unbedeutend ist, wenn der Inhaber nicht den mit der Adresse identischen Namen trägt (Urt. v. 14.03.2008 - Az. 3 O 668/06).

Im Rahmen des Protestes gegen den Braunkohleabbau hatte der später verklagte Inhaber am 18. April 2005 die Web-Kennung "braunkohle-nein.de" reserviert. Zu diesem Zeitpunkt war er Mitglied der "Bürgerbewegung Braunkohle-Nein e. V.". Der so eingetragene Verein wurde im März 2007 in "Braunkohle-Nein e. V." geändert.

Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten kam, trat der Beklagte aus dem Verein aus und wurde vom Verein, der nunmehr den Namen "Braunkohle-Nein e. V." hatte, auf Verzicht der gleichlautenden Internetadresse verklagt.

Die Richterin gab dem Antrag statt, da gemäß § 12 BGB zu Lasten des Vereins eine Namensverletzung vorgelegen habe. Dem Einwand des Inhabers, er habe vor der Eintragung des Namens "Braunkohle-Nein e. V." die Adresse reserviert, schenkte das Landgericht keine Beachtung.

Begründung: Der Prioritätsgrundsatz besage lediglich, "dass dann, wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich das "Gerechtigkeitsprinzip der Priorität" gilt".

Da der Inhaber aber mit bürgerlichem Namen vollständig anders heißt, wurde er zum Verzicht auf "braunkohle-nein.de" gegenüber der Vergabestelle Denic verurteilt.

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