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BGH bestätigt Haftung von eBay für Markenverletzungen - VOLLTEXT

Die Kanzlei-Infos hatten bereits vor kurzem darüber berichtet, nun liegt die Entscheidung im Volltext vor (BGH, Urt. v. 30.4.2008 - Az.: I ZR 73/05: PDF).

Der BGH hat erneut entschieden, dass das Internetauktionshaus eBay auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbietet.

"Nach dem Senatsurteil vom 11. März 2004 (BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I) muss die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. (...)

Die Beklagte haftet als Störerin allerdings nur, soweit sie keine zumutbaren Kontrollmaßnahmen ergreift, während ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht gegeben ist, wenn schon keine Markenverletzungen vorliegen oder die Markenverletzungen nicht mit zumutbaren Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (....).

Die Beklagte ist deshalb in einem Ordnungsmittelverfahren nicht gehindert, etwa geltend zu machen, dass ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr trotz zahlreicher "Feedbacks" aufgrund bestimmter Umstände gleichwohl nicht vorlag oder Markenverletzungen trotz des Einsatzes zumutbarer Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle nicht erkennbar waren.

Sind die Markenverletzungen nicht erkennbar, obwohl die Beklagte die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, liegt ein mit Ordnungsmitteln zu ahndender Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mangels Verschuldens nicht vor (...)."


Kommentar von RA Dr. Bahr:
Diese Wertung liegt zu 100% auf der bisherigen Linie des BGH, kann jedoch inhaltlich wie die bisherigen Entscheidungen nicht wirklich überzeugen.

Wie bereits in der BGH-Entscheidung "Internet-Versteigerung II" zeigen die Richter auch hier - ihrer Ansicht nach - einen Weg aus dem bestehenden Dilemma auf, auch wenn dieser in der Praxis sich als sehr dornig und risikoreich ausmacht: Selbst wenn eBay auf Unterlassung verurteilt werden würde, sei bei zukünftigen Verletzungen nicht automatisch ein Ordnungsgeld gegen eBay fällig, da dieses nur bei Verschulden des Auktionshauses gegeben sei. Und wenn eBay keine Filterung im entsprechenden Fall möglich sei, liege auch kein Verschulden vor.

Faktisch ist damit nicht wirklich etwas gewonnen. Die Frage nach Art und Umfang der Prüfpflichten wird damit lediglich aus dem Unterlassungs- hin zum späteren Ordnungsmittel-Prozess verschoben. Und auch inhaltlich wird es dadurch nicht besser: Denn bei dieser Logik könnte es heißen: eBay haftet zwar auf Unterlassung. Stellt der Geschädigte dann aufgrund späterer Rechtsverletzungen einen Bestrafungsantrag, haftet eBay nicht, weil eine Überprüfung nicht möglich ist und damit kein Verschulden vorliegt. Damit hätte dann aber die vorhergehende Unterlassungshaftung keinen Sinn mehr und würde ins Leere laufen.

In dem insgesamt 28-seitigen Urteil machen die Richter zudem mehrere Randbemerkungen, u.a. zu der Frage, wann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Diese Frage ist nicht nur für Markenverletzungen relevant, sondern auch für andere Bereiche, z.B. für das Problem der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung:

"Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.

Dabei sind imInteresse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt.

Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (...).

Wie der Senat im ersten Revisionsurteil bereits ausgeführt hat, deutet das häufige Auftreten mancher Anbieter auf eine geschäftliche Tätigkeit hin. Von den in Rede stehenden Internet-Angeboten weisen zwei Angebote 26 und 75 "Feedbacks" - also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters - auf, was für sich schon für eine geschäftliche Tätigkeit spricht."


So auch bereits der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - Az.: I ZR 304/01: PDF) in einer älteren Entscheidung, in der er eine geschäftliche Tätigkeit bei 59 Online-Auktionen annahm.

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