Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 31.07.2008 - Az.: I ZR 171/05: PDF) klargestellt, dass auch Bestandteile aus Allgemeinbegriffen als Verbandsname markenrechtlich geschützt sein können.
Der Kläger, seit 1951 im Vereinsregister eingetragen, ist der Zentralverband der deutschen Wohnungswirtschaft und tritt unter dem Vereinsnamen „Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“ auf.
Die Beklagte wurde im Jahre 1992 gegründet und firmiert unter „Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH (...)“. Das Unternehemn hat die Verwaltung von Immobilien und Grundstücken zum Gegenstand.
Die Klägerin sah sich durch diesen Firmennamen in ihrem Markenrecht verletzt. Die Beklagte wandte ein, dem Wortbestandteil "Haus & Grund" komme keine ausreichende Unterscheidungskraft zu, so dass ein Anspruch ausscheide.
Dem sind die höchsten deutschen Zivilrichter nicht gefolgt, sondern haben eine Markenverletzung bejaht:
"An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wortfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbereich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Begriffe „Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienstleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden.
Als Bezeichnung für einen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (...).
Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (...).
So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und „Grund“ gebildete Kombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt."