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BGH: Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Angelegenheiten

Der BGH (Beschl. v. 17.9.2008 - Az.: III ZR 71/08) hatte wieder einmal über die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Angelegenheiten zu entscheiden.

Ein deutscher Verbraucher klagte gegen einen griechischen Rechtsanwalt vor einem deutschen Gericht auf Schadensersatz. Der Kläger hatte den Anwalt beauftragt, auf der Insel Kreta eine Eigentumswohnung zu erwerben, was letzten Endes jedoch scheitertete.

Nun klagte der Verbraucher auf Schadensersatz in Deutschland. Er machte geltend, dass der Rechtsanwalt auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen, auf einer Immobilien-Webseite und auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherung genannt worden sei. Eine eigene Webseite unterhielt der Beklagte jedoch nicht.

Der BGH lehnte die Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Fall ab:

"Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (...).

Allerdings sind die Zugänglichkeit einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird, nicht ausreichend, um den Kompetenztatbestand zu erfüllen (...).

Im Streitfall hat der Beklagte keine eigene Website unterhalten, sondern seine Kontaktadresse wird lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt.

Auch wenn er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutschsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt vezeichnet ist, auf der Internetseite des "immobilien-k(...)" sowie auf der Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt ist, und die Annahme nahe liegt, dass seine Erwähnung jedenfalls auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt ist, bleibt diese Fallgestaltung noch hinter der des Unterhaltens einer (eigenen) passiven Website zurück."

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