Das LG Düsseldorf (Urt. v. 03.12.2008 - Az.: 12 O 393/07) hat entschieden, dass ein Abmahner keinen Anspruch auf Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten hat, wenn er nicht eine Original-Vollmacht vorlegt.
"Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos ist, wenn der Schuldner (...) die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist (...), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (...). Das OLG Düsseldorf hat nach nochmaliger Überprüfung an der (...) vertretenen Auffassung festgehalten (...), dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 BGB entsprechend Anwendung findet, (...).
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an."
Die Entscheidung ist nur unter einem Gesichtspunkt interessant: Dass namlich die abmahnende Beklagte anwaltlich schlecht beraten wurde.
Denn es wäre ein Leichtes gewesen, dem Kläger ein Strich durch seine negative Feststellungsklage zu machen.
So hätte die Beklagte nur nachträglich selbst Klage auf Zahlung der Abmahnkosten vor einem anderen Gericht erheben müssen. Schön wäre die negative Feststellungsklage der Abgemahnten prozessual unzulässig geworden. Die Klägerin hätte sich zudem aufgrund des fliegenden Gerichtsstands einen Gerichtsort aussuchen können, wo die Vorlage von Vollmachten als nicht notwendig angesehen wird, so dass sie einen Erstattungsanspruch gehabt hätte.