Das EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 28.01.2009 - Az.: T-174/07) festgelegt, dass die Buchstaben "TDI" nicht als Marke eintragungsfähig sind, weil ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die Abkürzung stehe für "Turbo Direct Injection" bzw. "Turbo Diesel Injection" und sei ein Allgemeinbegriff, der unabhängig von irgendeiner Fahrzeugkategorie einen bestimmten Typ von Motoren kennzeichne.
Zeichen und Abkürzungen, die daher nur ein technisches Motorenmerkmal bezeichneten, seien für jedermann frei verfügbar und dürften nicht als Marke eingetragen werden, so die Richter.