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BPatG: Marke "Jugendherberge" muss gelöscht werden

Das BPatG (Beschl. v. 26.01.2009 - Az.: 25 W (pat) 8/06) hat entschieden, dass die Marke "Jugendherberge“ für die Bereiche Beherbergung, Verpflegung, und Veranstaltung von Reisen nicht unterscheidungskräftig ist und somit gelöscht werden muss.

Der Kläger war ein Hotel- und Hostelunternehmen und begehrte die Löschung der Marke "Jugendherberge", die für den bisherigen Markeninhaber, das Deutsche Jugendherbergswerk, eingetragen war.

Die Richter am BPatG gaben dem Löschungsbegehren statt.

Der Bezeichnung fehle jede Unterscheidungskraft, so die Juristen. Der angesprochene Verkehrskreis verbinde mit dem Begriff eine einfach ausgestattete Unterkunft für Jugendliche, in der normalerweise auch Dienstleistungen wie zum Beispiel Verpflegung und Aktivitäten angeboten würden.

Die Wortkombination sei auch nicht ungewöhnlich, da diese für Unterkunfts- oder Übernachtungsstätten durchaus gebräuchlich sei. Es handle sich um eine sprachliche Gewohnheit, die vergleichbar sei mit Begriffen wie beispielsweise Jugendheim, Kindergarten oder Bergsteigerhütte. In Bezug auf die Dienstleistungen aus dem Verpflegungs- und Beherbergungsbereich stelle die Bezeichnung eine unmittelbar beschreibende Angabe dar.

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