Das OVG Münster (Beschl. v. 17.02.2009 - Az.: 13 A 2852/08) hat entschieden, dass die Bereithaltung und Speicherung eines Zeitungsartikels in einem Online-Archiv keine Wiederholungsgefahr für den Betroffenen begründet, da sich die Aussage lediglich auf eine Berichterstattung in der Vergangenheit bezieht.
Der Kläger war Zahnarzt und aufgrund erheblichen ärztlichen Fehlverhaltens strafrechtlich mehrfach verurteilt worden in der Vergangenheit. Obwohl ihm daraufhin die Approbation entzogen wurde, behandelte er weiter.
Der Regierungspräsident des aktuell beklagten Bundeslandes äußerte sich dazu wie folgt:
"Wir müssen diesem Mann, der eine Blutspur durch Deutschland gezogen hat, unbedingt das Handwerk legen."
Diese Aussage veröffentlichte ein bekanntes Nachrichtenmagazin in einem Artikel in seiner Internet-Ausgabe. Der Artikel wurde im Online-Archiv der Zeitung gespeichert und verblieb dort.
Der Kläger verlangte vom Bundesland die Unterlassung der Erklärung. Es bestehe auch weiterhin eine Wiederholungsgefahr, da der betreffende Artikel noch im Online-Archiv gespeichert sei.
Zu Unrecht wie die Verwaltungsrichter entschieden und die Klage abwiesen.
Die vom Regierungspräsidenten vorgenommene Erklärung sei eine zulässige Meinungsäußerung und überschreite auch nicht die Grenze zur Schmähkritik.
Darüber hinaus sei ein Anspruch auch bereits deswegen nicht gegeben, so die Richter, weil eine Wiederholungsgefahr gerade nicht vorliege. Durch das Bereithalten des Artikels im Online-Archiv werde die Angelegenheit nicht erneut in die Öffentlichkeit gezerrt, sondern es handle sich lediglich um einen Hinweis auf die in der Vergangenheit erfolgte Berichterstattung.
Die Gefahr eines "ewigen Prangers im Internet" sei insbesondere deswegen nicht gegeben, weil in dem Bericht keine Namen genannt würden und er auf der Webseite nicht über Schlagworte, sondern nur über eine ganz spezielle Suche zu finden sei.