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BPatG: "CCCP" für den Bereich Bekleidungsstücke nicht als Marke eintragungsfähig

Das BPatG (Beschl. v. 21.01.2009 - Az.: 26 W (pat) 2/08) hat entschieden, dass Begriff "CCCP" aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke für den Bereich der Bekleidungsstücke eintragungsfähig ist.

Das Zeichen "CCCP" unterliege einem Freihaltebedürfnis, da Angaben über die geografische Herkunft einer Ware für alle frei verwendbar gehalten werden müssten. so die Richter.

Die Buchstabenfolge sei als Ortsbezeichnung bei weiten Teilen der Bevölkerung aus eigener Kenntnis der Sowjetunion sowie aus dem Geschichtsunterricht durchaus lebendig geblieben. Selbst wenn nicht bei jedem Bürger von diesem Kenntnisstand auszugehen sei, so sei das Kürzel der breiten Öffentlichkeit doch insoweit geläufig, dass dieses Zeichen als ursprünglich staatliches Symbol einzuordnen sei.

Auch sei im Zuge der "Ostalgie"-Welle die Beliebtheit der mit Symbolen ehemaliger Ostblockstaaten gekennzeichneten Produkte ungebrochen, weshalb das Gericht ein Freihaltebedürfnis bejahte.

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