Das BPatG (Beschl. v. 28.01.2009 - Az.: 29 W (pat) 101/06) hat entschieden, dass der Begriff "VOLLEROTIK" nicht als Marke für die Bereiche Leder und Bekleidung, Spielzeug und Videofilme eintragungsfähig ist.
Es fehle der Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft, denn sie werde von der Allgemeinheit als Synonym für Pornografie verwendet.
Sie beinhalte ausschließlich beschreibende Merkmale und sei daher als Marke nicht eintragbar.