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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Online-Preis einer Reise muss alle obligatorischen Kosten enthalten, gesonderter Energiezuschlag wettbewerbswidrig

Reiseanbieter müssen online den Gesamtpreis einschließlich aller obligatorischen Kosten angeben; ein separater Energiezuschlag ist unzulässig.

Der online angezeigte Preis einer Reise muss alle obligatorischen Kosten enthalten, d.h. also ein Gesamtpreis sein. Unzulässig ist es, einen etwaigen Energiezuschlag gesondert auszuweisen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.03.2024 - Az.: 3-08 O 555/23).

Die Beklagte bewarb im Internet eine Reise und nannte hierfür einen Preis. Zusätzlich verlangte sie einen “Energiezuschlag” iHv. 27,- EUR, der gesondert geltend gemacht wurde.

Das LG Frankfurt a.M. bewertete die Bewerbung als Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Gesamtpreis anzugeben:

"Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, wozu gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG der Gesamtpreis gehört.

Dies ist hier der Fall."

Und weiter:

"Auf S. 3 des Screenshots in Anlage ist erkennbar, dass die Beklagte den Gesamtpreis für die ausgewählte Reise nicht korrekt beziffert. Dort wird der Reisepreis (nach vorgenommener Auswahl der Personenzahl und des Flughafens, also vor dem 2. Buchungsschritt, wie ihn die Beklagte in der Einspruchsbegründung beschreibt) mit 2.239 € pro Person angegeben. 

Dieser Preis beinhaltet, wie auf S. 1 von der Anlage ersichtlich, den Flughafenzuschlag von 40 €, er beinhaltet aber nicht den Energiezuschlag von 27 €, obwohl dieser – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – im nächsten Schritt (als vermeintliche „Wunschleistung“) vorausgewählt ist, weil er – jedenfalls für diese Reise – verpflichtend anfällt."

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