Ein Online-Shop darf die geschützte Marke eines Herstellers benutzen, wenn er Ersatzteile für das Gerät (hier: Rasierscherkopf) anbietet (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.05.2022 - Az.: 6 W 28/22).
Die Beklagte bot auf ihrer Webseite Ersatz-Scheraufsätze zum Kauf an und warb u.a. mit der Aussage:
"Ersatzkopf für Philips RQ11 ..."
Es folgten dann die weiteren Typenbezeichnungen der unterschiedlichen Geräte.
Bei den Produkten handelte es sich um Eigenherstellungen der Beklagten.
Philips sah hierin eine Markenverletzung und ging dagegen gerichtlich vor.
Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen Anspruch, denn das Kennzeichen werde lediglich zur Bestimmung des Produkts benutzt, nämlich, dass es sich um ein Ersatzteil für einen spezifischen Rasierer von Philips handle.
Ein solcher Hinweis sei nach § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG privilegiert und rechtlich nicht zu beanstanden:
"Die Nutzung des Zeichens "RQ 11" führt jedoch nicht dazu, die Nutzung der Verfügungsmarke als nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechend anzusehen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Wertschätzung der Verfügungsmarke durch die Nennung des Zeichens "RQ 11", das die Antragstellerin für ihre Original Ersatz-Scherköpfe verwendet, an dem sie aber keine Zeichenrecht geltend macht, ausgenutzt wird oder die Verfügungsmarke gar hierdurch herabgesetzt oder schlechtgemacht wird.
Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf die BGH-Entscheidungen "GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE" (GRUR 2011, 1135) berufen, denn dort hat der BGH entschieden, dass es von dem Ankündigungsrecht nicht gedeckt ist, eine bekannte Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers zu verwenden, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.
Ebenso wenig einschlägig ist die Entscheidung "keine-Vorwerk-vertretung I" des BGH (Urteil vom 28.6.2018 - I ZR 236/16), weil sich auch diese Entscheidung mit der Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens beschäftigt.
Auch die Entscheidung des BGH "Verbrauchsmaterialien" (GRUR 1996, 781) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn in diesem Urteil ging es darum, dass Produkte von Drittanbietern mit der identischen Bezeichnung der Originalprodukte versehen und unter dieser Bezeichnung auf den Markt gebracht wurden. Daran fehlt es vorliegend, da die Produkte der Antragsgegnerin, wie bereits ausgeführt, hinreichend deutlich als Ersatz für die jeweiligen Original Produkte ausgelobt werden."