Die Online-Werbung eine KFZ-Sachverständigen "Wir kümmern uns um den Schadensersatz ... Alles aus einer Hand" ist irreführend, da hiermit der Eindruck wird, auch Rechtsdienstleistungen würden von ihm erbracht (LG Köln, Urt. v. 02.11.2022 - Az.: 84 O 84/22).
Der Beklagte war Sachverständiger für Fahrzeuge und warb online mit unterschiedlichen Aussagen:
"Wir kümmern uns um den Schadensersatz … Alles aus einer Hand“
"Sie brauchen sich durch den umfänglichen Service von (...) um nichts weiter zu kümmern … Schadensregulierungsservice“
"Komplette Schadensregulierung von A bis Z!"
"Wir kümmern uns um wirklich alles!"
Das Gericht stufte diese Aussagen als rechtswidrig ein, weil damit der Eindruck erweckt werde, der Beklagte erbringe auch Rechtsdienstleistungen. Dies sei ihm aber gar nicht erlaubt:
"Damit wird ein Leistungsumfang beworben, der eine Rechtsberatung und -vertretung in einer fremden Angelegenheit darstellt und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls umfasst, da die in den Anträgen in Bezug genommenen Formulierungen eben nicht nur allgemeine rechtliche Aussagen z.B. des Inhalts darstellen, dass ein bei der Schadensabwicklung sinnvolles Gutachten erstellt wird. Mit ihnen wird vielmehr eine auch rechtlich umfassende Abwicklung des Schadens angekündigt."
Und weiter:
"§ 3 RDG bestimmt allerdings, dass die solchermaßen vom Beklagten angekündigte selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
§ 5 Abs. 1 RDG erlaubt zwar Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Nebenleistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Dieser Ausnahmetatbestand ist bei den vom Beklagten angekündigten umfassenden Rechtsdienstleistungen jedoch nicht erfüllt. Die vom Beklagten beworbene umfassende Schadensabwicklung stellt sich nicht mehr als eine zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Kfz-Sachverständigenbüros gehörende Nebenleistung dar."