Die Online-Werbung mit einer veralteten Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) führt den Verbraucher in die Irre und ist somit wettbewerbswidrig <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs wuppertal lg_wuppertal j2014 _blank external-link-new-window>(LG Wuppertal, Urt. v. 24.02.2014 - Az.: 12 O 43/10).
Die Beklagte, ein Online-Shop, warb für ihre Produkte mit einem UVP-Preis, der vom Hersteller der Ware jedoch nicht mehr gelistet war.
Das LG Wuppertal stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein. Die Bezugnahme auf eine zeitlich überholte Unverbindlichen Preisempfehlung sei irreführend, wenn der Werbende - wie hier - auf diesen Umstand nicht hinweise.
Darüber hinaus nahm die Beklagte nach dem Kauf mit dem Kunden telefonisch Kontakt auf, um ihn weitergehend zu beraten. Auch dies stufte das Gericht als klaren Rechtsverstoß ein.
Für einen derartigen Telefonanruf bedürfe es einer ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers. Eine solche liege nicht vor. Nicht ausreichend sei der vorherige Einkauf, auch wenn es inhaltlich tatsächlich nur um eine bessere Beratung des Kunden gehen sollte.