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Kategorie: Onlinerecht

LG Braunschweig "Oxbrot" verletzt nicht Rechte an Marke "Ochsenbrot"

Mit Urteil vom 15.11.2017 (Az. 9 O 869/17) hat die für den gewerblichen Rechtschutz zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig entschieden, dass die eingetragene Wortmarke "OCHSENBROT" nicht durch die Nutzung der Bezeichnung "Oxbrot" verletzt wird.

Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "OCHSENBROT" für die Warenklasse "Brot". Das beklagte Unternehmen vertreibt in mehreren Bäckereifilialen Brote unter dem Namen "Oxbrot".

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Unternehmen, die Bezeichnung "Oxbrot" u. a. bei dem Vertrieb von Backwaren nicht mehr zu verwenden. Sie sieht darin eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit eine Verletzung ihres Schutzrechts. Es bestehe nach dem Gesamteindruck zwischen den Zeichen "Ochsenbrot" und "Oxbrot" sowohl eine klangliche als auch eine optische Ähnlichkeit.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe keine unmittelbare Gefahr, die Bezeichnungen "OCHSENBROT" und "Oxbrot" zu verwechseln. Die Zeichen würden eine zu geringe Ähnlichkeit des Klangs, Schriftbilds und Sinngehalts aufweisen.

Die geschützte Wortmarke enthalte eine Silbe mehr als "Ochs". Durch das verlängernde "en" in der Wortmitte der Klagemarke entstehe beim Sprechen ein abweichender Rhythmus, der auch nicht entfalle, wenn man den Mittelvokal weitgehend "verschluckt". Lediglich, wenn man den Mittelteil "en" weglasse, liege eine klangliche Übereinstimmung vor.

Bei der Schreibweise bestehe eine Übereinstimmung nur hinsichtlich des Anfangsbuchstabens "O". Das identische Wortende "-brot" ist wegen seines rein beschreibenden Charakters nicht ausschlaggebend.

Eine Bedeutungsähnlichkeit sei überdies nicht hinreichend sicher daraus abzuleiten, dass "ox" das englische Wort für "Ochse" ist. Einem durchschnittlichen Verbraucher dürfte sich die Übersetzung zwar über die klangliche Ähnlichkeit zu "Ochs" erschließen. Dies gelte aber nicht in Bezug auf das maßgebliche Wort "Ochsen". Überdies sei es im Deutschen eher unüblich, ein englisches und ein deutsches Wort zu einem neuen Begriff zusammenzuziehen.

Die Vorsilbe "Ox" lasse für den unbefangenen Kunden eine Vielzahl von Bedeutungsvarianten zu. Die Bezeichnung könne sich beispielsweise auf die englische Universitätsstadt "Oxford" beziehen. Auch liege eine Assoziation mit chemischen Begriffen, wie Oxid, Oxidation oder Oxygen nicht fern. In der Werbung sei überdies der Begriff Antioxidantien bekannt und positiv belegt.

Trotz Warenidentität sei der einzuhaltende Abstand zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen gewahrt. Die Kammer führt dazu abschließend aus

"Das Brotregister des Deutschen Brotinstituts verzeichnet unstreitig über 3.200 Brotsorten (Stand März 2015). Der Verbraucher ist angesichts dieser Vielfalt daran gewöhnt, auf geringe Unterschiede im Namen zu achten. Nach dem Vorstehenden bestehen sowohl im Klang als auch im Schriftbild und im Sinngehalt klare Unterschiede."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig v. 21.11.2017

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