Der Begriff "PFLEGER" ist als Marke für Dienstleistungen aus dem Bereich der Pharmazie, Biologie und Chemie als Marke eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile pfleger-als-marke-fuer-biologische-und-chemische-dienstleistungen-eintragbar-30-w-pat-84-05-bundespatentgericht--20090514.html _blank external-link-new-window>(Beschl.. v. 14.05.2009 - Az.: 30 W (pat) 84/05).
Unter "PFLEGER" verstehe der Verbraucher eine Person, die kranke Menschen oder Tiere betreue, so die Richter. Auch könne darunter eine vom Vormundschaftsgericht eingesetzte Vertrauensperson gesehen werden, die für jemanden rechtliche Besorgungen übernehme.
Nicht ersichtlich sei hingegen, welchen nahe liegenden, beschreibenden Bezug das Wort für Dienstleistungen aus den Bereichen Biologie, Chemie oder Pharmazie herstellen könne.
Es sei nahezu ausgeschlossen, dass derartige Dienstleistungen insbesondere für Pfleger angeboten würden. Auch sei der Gedanke fernliegend, dass diese Dienstleistungen unter einer Beteiligung von Pflegern erbracht würden.
Gegen eine Freihaltebedürftigkeit spreche insbesondere der Umstand, dass mit der Berufsgruppe der Pfleger im Gesundheitsbereich der Kranken- und Altenpfleger verstanden werde. Ein im Vordergrund beschreibender Sinngehalt sei nicht ermittelbar.
Der Begriff weise insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft auf und sei eintragungsfähig.