Der Weiterverkauf von Luxus-Parfums durch einen Online-Discounter kann das Markenimage schädigen und untersagt werden. Voraussetzung ist, dass der Markeninhaber für den eigenen Abverkauf ein kartellrechtlich zulässiges Selektivvertriebssystem verwendet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2023 - Az.: 20 U 277/22).
Die Klägerin war Inhaberin einer Luxus-Parfümmarke und klagte gegen ein Einzelhandelsunternehmen, das diese Parfüms über seine Online-Plattform vertrieb. Die Beklagte bot online Produkte verschiedener Kategorien an, darunter auch die Parfums der Klägerin, die sie zwischen Alltagsprodukten und mit Rabattaktionen präsentierte.
Die Klägerin sah darin eine Schädigung ihres Markenimages.
Das OLG Düsseldorf teilte diese Einschätzung und verbot der Beklagten den Verkauf.
Es liege durch den Discount-Abverkauf das Ris8iko einer erheblichen Rufschädigung vor.
1. Grundsatz: Auch Online-Discounter dürfen verkaufen:
Grundsätzlich dürften auch Online-Shops aus dem Discount-Bereich die betreffende Ware veräußern. Der jeweilige Markeninhaber habe kein automatisches Verbotsrecht:
"Bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter muss der Wiederverkäufer darauf achten, die Wertschätzung der Marke nicht zu beeinträchtigen, indem er den Luxus- und Prestigecharakter der Waren sowie deren luxuriöse Ausstrahlung negativ beeinflusst (….).
Allerdings stellt es keinen berechtigten Grund für den Markeninhaber dar, sich gegen die Werbung eines Wiederverkäufers zu wenden, der in seiner Branche übliche Werbeformen nutzt, auch wenn diese nicht denjenigen entsprechen, die der Markeninhaber selbst oder seine autorisierten Wiederverkäufer verwenden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nutzung der Marke in der Werbung des Wiederverkäufers den Ruf der Marke im konkreten Fall erheblich schädigt."
2. Ausnahme: Imageschädigung und selektives Vertriebsnetz
Im vorliegenden Fall greife jedoch der Ausnahmetatbestand der Imagegefährdung.
Die luxuriöse Ausstrahlung der Marke sei durch das selektive Vertriebssystem der Klägerin und die hochwertige Präsentation der Waren in den üblichen Verkaufsumgebungen begründet.
Die auf Massenware ausgerichtete Online-Plattform der Beklagten vermittle dagegen den Eindruck von Alltagsware, was das Markenimage beeinträchtige.
Eine konkrete Beeinträchtigung müsse weder eintreten noch nachgewiesen werden. Vielmehr genüge die bloße Gefahr einer solchen Beeinträchtigung:
"Der Klagemarke kommt (...) eine luxuriöse und prestigeträchtige Ausstrahlung zu, die je nach den konkreten Umständen des Weitervertriebs Schaden nehmen kann. (…)
Dies gilt schon deshalb, weil (...) die Beklagte die mit der Klagemarke gekennzeichneten Parfum- und Kosmetikprodukte nicht in einer eigenen, vom übrigen Sortiment getrennten Parfumabteilung mit entsprechendem Markenumfeld anbietet.
Die (…)-Produkte werden in einer mit „Körperpflege & Gesundheit“ überschriebenen Oberkategorie angeboten, die sich in Unterkategorien – namentlich „Eau de Toilette“, „Tagescremes“, „Duschgele“, „Sonstige Körperpflege“, „Eau
de Parfum“, „Deodorants“, „Körperpflege-Geschenksets“ und „mehr“ – gliedert.Diese Präsentation lässt eine hinreichend klare und eindeutige Abgrenzung der mit den Klagemarken gekennzeichneten Produkte gegenüber der – virtuell – unmittelbar danebenliegenden „Allerweltsware“ vermissen."