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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Rabatt-Werbung mit eigener Preisempfehlung (UVP) ist irreführend

Der Hersteller, der für sein Produkt eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) ausspricht, darf nicht in seiner Werbung mit Preisrabatten werben, die auf diesen UPV Bezug nehmen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.06.2022 - Az.: 6 W 30/22).

Die Beklagte warb mit einer Preisreduzierung gegenüber einem UVP. Sie war dabei Herstellerin des Produktes und hatte den UVP selbst festgelegt.

Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als irreführend ein. Derjenige, der den UVP festlege, könne nicht gleichzeitig diesen Werten bei seinen Preisrabatten gegenüberstellen:

"Die Werbung der Antragsgegnerin mit einer unverbindlichen Preisempfehlung bzw. einen „Listenpreis/UVB“ ist irreführend.

Eine Preisgegenüberstellung der beanstandeten Art erweckt beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere „empfohlene“ Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.3.2016 - 6 U 94/14 - Rn 11, juris).

Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von der zitierten Entscheidung dadurch, dass dort die unverbindliche Preisempfehlung nicht von dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, sondern von dem werbenden Händler selbst festgesetzt worden war. Dieser Unterschied ist rechtlich jedoch nicht relevant.

Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr bei einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ von der Preisempfehlung eines von dem Werbenden verschiedenen Herstellers ausgeht, nicht von einer Preisempfehlung des Werbenden selbst. Der Verkehr rechnet nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten jedoch ignoriert. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung in der beworbenen Höhe ausgegeben hat und die Ersparnis daher zutreffend berechnet ist. Die Entscheidung des Senats in der Sache 6 W 26/21 ist daher nicht einschlägig."

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