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Kategorie: Markenrecht

OVG Magdeburg: Rechte am Städtenamen "Oberharz"

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt, mit dem die Klage der niedersächsischen Samtgemeinde Oberharz gegen die Stadt Oberharz am Brocken in Sachsen-Anhalt abgewiesen worden war. Die Klage war darauf gerichtet, dass die zum 1. Januar 2010 gebildete Stadt die Führung des Namens „Oberharz am Brocken“ unterlässt.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Samtgemeinde auf Zulassung der Berufung abgelehnt und seine Entscheidung - wie bereits in einem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 19.11.2009, Az.: 4 M 217/09) - im Wesentlichen damit begründet, dass eine namensrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr schon durch die Hinzufügung „am Brocken“ in dem Namen in hinreichender Weise begegnet werde. 

Es handele sich dabei gerade um einen unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen verhindern soll. Darüber hinaus werde diese Gefahr durch das Hinzutreten weiterer Umstände zusätzlich gemindert. Abgesehen davon, dass es zahlreiche Beispiele von Namensgleichheiten unter Kommunen gebe und ein Name, der gleichzeitig eine geographische Bezeichnung sei, von vornherein keine große namensmäßige Unterscheidungskraft entfalte, folge dies daraus, dass die Beteiligten in verschiedenen Bundesländern lägen, kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur aufwiesen und im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe „Stadt“ und „Samtgemeinde“ zusätzlich unterschieden würden.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und damit mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar.

Beschluss vom 15.02.2012, Az.: 4 L 156/11

Vorinstanz: VG Magdeburg, Urteil vom 28.06.2011, Az.: 9 A 247/09 MD

Quelle: Pressemitteilung des OVG Magdeburg v. 16.02.2012

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