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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Reichweite eines gerichtlichen Verbots beim Anbieten gefälschten Markenwaren auf eBay

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 30.05.2018 - Az.: 6 W 33/18) hat sich zur Reichweite eines gerichtlichen Verbots beim Anbieten gefälschter Markenwaren auf eBay und Quoka geäußert.

Dem Beklagten war in der Vergangenheit gerichtlich untersagt worden, "gefälschte" Goldbarren anzubieten und dabei die Marke der Klägerin zu verwenden. Die Produkte bestanden nicht aus Gold, sondern aus Wolfram mit Goldüberzug und waren nicht von der Klägerin in Verkehr gebracht worden. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

Nun beanstandete die Klägerin zwei neue Verkaufsangebote des Beklagten auf eBay und Quoka, da dort erneut ihr Kennzeichen verwendet wurde. Die Markeninhaberin sah einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.

Das Gericht lehnte den Antrag ab.

Die Verhängung eines Ordnungsmittels komme nur dann in Betracht, wenn der Beklagte gegen das Urteil verstoßen habe, so die Robenträger. Dies sei im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen.

Der Beklagte habe nämlich behauptet, zum Zeitpunkt der Angebote über "originale" und damit markenrechtliche erschöpfte Goldbaren der Klägerin zu verfügen. Die Klägerin habe diese Tatsache nicht näher bestritten, sondern lediglich allgemein ausgeführt:

"Sollte der Beklagten dem Gericht also ein Prüfungszertifikat für einen Goldbarren vorlegen, so wird darauf zu achten sein, dass aus diesem Zertifikat ergibt, dass exakt der Goldbarren mit der Seriennummer geprüft wurde und nicht irgendein echter Barren, den der Beklagte nur kurzfristig erwirbt, um der Bestrafung zu entkommen."

Das Gericht wertete dies als nicht ausreichendes Bestreiten:

"Damit verkennt die Klägerin aber zum einen, dass der Beklagte in seinem Angebot schon gar keine Seriennummer angegeben hat; zum anderen wäre der Beklagte auch nicht gehindert, einen (echten) Barren mit einer anderen Seriennummer zu liefern, ohne dass dies einen Verstoß gegen den Unterlassungstenor darstellen würde.

Der Senat hat also mangels Bestreitens durch die Klägerin davon auszugehen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Angebote einen "echten" - und damit nach § 24 Abs.1 MarkenG erschöpften - vorrätig hatte und diesen hätte liefern können."

Das Gericht ging somit davon aus, dass kein Verstoß gegen das vorher ausgesprochene Verbot vorlag und lehnte die Verhängung eines Ordnungsmittels ab.

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