Ein regionaler Zweckverband hat keinen Anspruch auf die Domain "rheingau.de". Es handelt sich dabei lediglich um einen Hinweis auf den geografischen und kulturellen Raum <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-namensschutz-fuer-domain-rheingau-de-2-06-o-167-10-landgericht-frankfurt_am_main-20100929.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.09.2010 - Az.: 2-06 O 167/10).
Die Beklagte war ein Zweckverband aus der Region Rheingau, die auch die Domain "zweckverband-rheingau.de" betrieb. Sie mahnte die Klägerin außergerichtlich ab, weil diese die Domain "rheingau.de" unterhielt. Dadurch würde in die Namensrechte der Beklagten eingegriffen.
Daraufhin erhob die abgemahnte Klägerin negative Feststellungsklage.
Die Frankfurter Richter teilten die Meinung der Klägerin und stuften die Abmahnung als unbegründet ein.
Die Robenträger begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagten keine Namensrechte an dem Domain-Namen "rheingau.de" zustünden. Grundsätzlich bestehe zwar die Möglichkeit, dass sie als juristische Person Namensschutz erlange. Jedoch stelle der Begriff "Rheingau" eine geographische und kulturelle Bezeichnung der Landschaft im Rheingau dar. Insofern sei der Begriff beschreibend und stehe ihr nicht zur ausschließlichen Verwendung zu.
Der Rheingau stelle keine eigenständige Gebietskörperschaft dar. Auch die Beklagte selbst sei keine Gebietskörperschaft, sondern ein Zweckverband. Rheingau selbst sei lediglich die beschreibende Bezeichnung einer Region, aber nicht einer Körperschaft. Daher habe die Beklagte ihrerseits keine besseren Rechte darlegen können.