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Kategorie: Datenschutzrecht

OGH Österreich: Scoring ohne Zahlungserfahrungsdaten grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig

Wer Adressdaten zu Marketingzwecken erhebt, darf diese nicht ohne Weiteres für Bonitätsprüfungen verwenden. Ein Scoring ohne Zahlungserfahrungen ist hingegen grundsätzlich zulässig.

Die Verwendung von Kundendaten zur Bewertung der Kreditwürdigkeit ist nicht allein deshalb erlaubt, weil sie bereits für Werbezwecke vorliegen. Bonitätsbewertungen können jedoch auch ohne Informationen über das bisherige Zahlungsverhalten grundsätzlich rechtmäßig sein (OGH, Urt. v. 12.08.2026 - Az.: OGH 6 Ob 147/25y).

Die Kreditauskunftei CRIF kaufte von einem Adressverlag Namen, Adressen und Geburtsdaten, um damit zwei Kläger zu identifizieren und Bonitätsauskünfte über sie zu erteilen.

Die erstellten Scores beruhten jedoch nicht auf Zahlungserfahrungen, sondern auf allgemeinen Merkmalen wie Adresse, Alter und Geschlecht.

Die Kläger beantragten, der Beklagten zu untersagen, ihre Daten Dritten zugänglich zu machen, solange diese aus ihrer Sicht unrechtmäßig verarbeitet werden.

Der OGH wies die Revision der Kläger zum Scoring ohne Zahlungserfahrungsdaten ab. Er untersagte der Beklagten jedoch, die vom Adressverlag stammenden Daten für Bonitätszwecke zu nutzen.

Die Richter bejahten eine unzulässige Zweckänderung.

Der Adressverlag habe die Daten zu Marketingzwecken erhoben, die Beklagte nutze sie jedoch für Bonitätsprüfungen.

Eine gesetzliche Grundlage hierfür liege nicht vor.

Nach Auffassung des OGH erfülle die Verarbeitung auch die Kriterien der Zweckkompatibilität nicht, da zwischen Marketing und Bonitätsprüfung keine enge inhaltliche Verbindung bestehe. Das Verhältnis zwischen den Betroffenen und der Beklagten sei von erheblicher Distanz geprägt, mögliche Nachteile für die Betroffenen seien zudem gravierend und besondere Schutzmaßnahmen seien nicht ersichtlich.

Vernünftige Betroffene müssten zudem nicht damit rechnen, dass zu Marketingzwecken erhobene Daten für Kreditbewertungen herangezogen würden.

Anders beurteilte das Gericht das Scoring ohne Zahlungserfahrungsdaten. Ein solcher Score ist grundsätzlich durch ein berechtigtes Interesse gedeckt, da Gläubiger Risiken einschätzen müssten und für den Großteil der Bevölkerung keine Zahlungserfahrungsdaten vorliegen.

Die Verarbeitung sei hierfür erforderlich und die Interessen der Betroffenen würden im Regelfall nicht überwiegen, zumal im Alltag häufig bereits vor Vertragsschluss eine Bonitätsabschätzung stattfinde. Der Score wurde zudem nicht allein anhand von Alter und Wohnort berechnet.

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