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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG München I: SEPA-Diskriminierung durch Verweigerung einer Lastschrift von ausländischem EU-Konto

Eine Versicherung darf SEPA-Lastschriften nicht wegen eines ausländischen EU-Kontos verweigern. Es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Verweigert eine Versicherung den Lastschrift-Einzug von einem ausländischen Konto (hier: aus Litauen), liegt darin eine wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung (LG München I, Urt. v. 26.02.2025 - Az.: 3 HK O 5590/24)

Ein Versicherungsnehmer wollte im Online-Kundenportal einer Versicherungs-Holding seine Kontoverbindung auf ein litauisches Konto ändern. Die Holding war nicht der direkte Vertragspartner des Kunden, betrieb aber das Kundenportal für mehrere Tochterunternehmen aus der Unternehmensgruppe.

Die Kontenänderung wurde abgelehnt, weil das System Konten aus bestimmten EU-Ländern nicht akzeptierte.

Die Klägerin sah darin eine unzulässige SEPA-Diskriminierung und klagte.

Zwar sei die Beklagte nicht selbst Täterin, weil sie nicht Zahlungsempfängerin sei, sondern das jeweilige Tochterunternehmen. Dennoch hafte die Holding als Gehilfin, weil sie das Portal betreibe und die Diskriminierung direkt umgesetzt habe.

Die Ablehnung des litauischen Kontos sei ein Verstoß gegen die SEPA-VO, da Bankverbindungen aus allen EU-Staaten gleich behandelt werden müssten.

Zwar sei die Beklagte nicht selbst Täterin, weil sie nicht Zahlungsempfängerin sei, sondern das jeweilige Tochtergesellschaft. Dennoch hafte die Holding als Gehilfin, weil sie das Portal betreibe und die Diskriminierung direkt umgesetzt habe. 

Die Ablehnung des litauischen Kontos sei ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung, da Bankverbindungen aus allen EU-Staaten gleich behandelt werden müssten.

"Die Beklagte haftet als Gehilfin (...) für den Wettbewerbsverstoß, der als solcher unstreitig ist.#

Die Beklagte kann nicht Täter des Wettbewerbsverstoßes sein, weil sich Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausdrücklich an den Zahlungsempfänger richtet. 

Derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, kann nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften (…)."

Und weiter:

"Vorliegend hat die Beklagte als verantwortliche Betreiberin des Onlineportals (…)  Kunden der (...) die Möglichkeit eröffnet, über dieses Portal Bankverbindungen, über die Lastschriften eingezogen werden können, zu ändern. 

Die Ableh-nung der litauischen Bankverbindung hat sie selbst in der (...) E-Mail dem Zeugen mitgeteilt und damit den Wettbewerbsverstoß der (...) „gefördert“.

Die Beklagte hatte somit Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale. An dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat hat die Kammer keine Zweifel, zumal die Beklagte selbst als Versicherungsunternehmen tätig ist."

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