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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: "Smart Surfer" wirbt mit unzulässiger Spitzenstellung

Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile smart-surfer-werbung-fuer-guenstigste-internet-tarife-wettbewerbswidrig-5-u-130-08-oberlandesgericht-hamburg-20090211.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.02.2009 - Az.: 5 U 130/08) hat entschieden, dass die Werbung des bekannten Software-Tools "Smart Surfer" irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

Der Anbieter der bekannten "Least-Cost-Router"-Software "Smarf Surfer" warb mit den Aussagen:

"...für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen"

"Hier kommt die beste Alternative"

Die Hamburger Richter stuften beide Aussagen als unzulässig ein.

Die erste Aussage ("...für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen") erwecke beim Verbraucher den Eindruck, das Tool würde ausnahmslos immer die billigsten Anbieter anzeigen. In Wahrheit sei dies jedoch anders. Denn der Anbieter filtere bestimmte unseriöse Call by Call-Anbieter heraus, die über kurzfristige Dumping-Preise an Kunden zu kommen versuchten. Diese Tatsache werde jedoch nicht ausreichend nach außen kommuniziert. 

Die zweite Erklärung ("Hier kommt die beste Alternative") sei wettbewerbswidrig, weil sich das Unternehmen einer Spitzenstellung berühme, die es nicht innehabe.


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