Die Bezeichnung "snipcall" ist als Marke für die Bereiche Internet-Werbung und Online-Spiele eintragbar, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile markenschutz-fuer-snipcall-fuer-internetreklame-und-online-spiele-26-w-pat-87-09-bundespatentgericht--20100630.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.06.2010 - Az.: 26 W (pat) 87/0).
Sie erklärten, dass der Begriff "snipcall" ohne weiteres als "Schnäppchenanruf" übersetzt werde. Diese Bedeutung stehe im Vordergrund, weise allerdings keinen sinnvollen Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Internetreklame und Durchführung von Spielen im Internet auf. Weder die Art, die Bestimmung noch die Beschaffenheit würden durch "snipcall" beschrieben werden.
Da keine im Vordergrund stehende Beschreibung vorliege, stehe dem Markenschutz von "snipcall" nichts entgegen.