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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Sternchen-Preishinweis für 0180-Rufnummer am Blatt-Ende ausreichend

Ein Sternchen-Preishinweis für eine 0180-Rufnummer am Blatt-Ende eines Anschreibens erfüllt in ausreichender Weise die gesetzlichen Transparenz-Voraussetzungen des <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __66a.html _blank external-link-new-window>§ 66 a TKG <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs duesseldorf j2014 i_15_u_54_14_urteil_20140528.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 15 U 54/14).

Die Beklagte gab auf ihren Papierschreiben ihre 0180-Rufnummer an. Die Nummer stand im Briefkopf oben rechts. Mittels eines Sternchen-Hinweises (3 Sterne) wies die Beklagte auf die Preisangabe hin, die sich am unteren Rand des Schreibens befand.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Transparenzpflichten des <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __66a.html _blank external-link-new-window>§ 66 a TKG, wonach die Angabe des Preises gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben ist.

Dem sind die Düsseldorfer Richter nicht gefolgt.

Das Merkmal des unmittelbaren Zusammenhangs erfordere nicht auch eine direkte räumliche Nähe. Die Vorschrift wolle vielmehr lediglich sicherstellen, dass der Verbraucher den Preishinweis wahrnehme. In der Bevölkerung sei das Bewusstsein, dass 0180-Rufnummern kostenpflichtig seien, ausreichend weit verbreitet. Ein besonderes Bedürfnis, eine Angabe in unmittelbarer räumlicher Nähe zu fordern, bestehe daher nicht.

Vielmehr sei der Verkehr daran gewöhnt, die Informationen mittels Sternchen-Hinweise zu erhalten. Im vorliegenden Fall würden sogar 3 Sterne verwendet, also in ausreichender Form auf den Preis hingewiesen. Dies gelte umso mehr, da die Preisangabe der Rufnummer eindeutig zuordenbar sei. Die Auflösung des Hinweises sei an dem Ort platziert, wo der durchschnittliche Verbraucher ihn erwarte. Der Leser müsse lediglich einen "zweiten Blick" auf einen anderen Teil derselben Seite werfen. Weitere Aktionen, wie etwa zur nächsten Seite umzublättern oder zu drehen, seien dagegen nicht erforderlich.

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