Eine Frau, die den Vater ihres Kindes ermitteln will, hat keinen Auskunftsanspruch gegen ein Telekommunikationsunternehmen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-auskunftsanspruch-einer-mutter-auf-adresse-des-vaters-ihres-kindes-1-o-207-10-landgericht-bonn-20100929.html _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 29.09.2010 - Az.: 1 O 207/10).
Die Klägerin wurde bei einem einmaligen Sex-Kontakt mit einem Unbekannten schwanger. Von dem Unbekannten hatte sie nur die Handynummer. Da sie den Vater ihres Kindes identifizieren wollte, verlangte sie von dem betreffenden Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Mann.
Zu Unrecht wie das LG Bonn entschied.
Eine Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren sei nicht ersichtlich. Eine Auskunft bestehe nur in anderen Fällen, z.B. bei Unterlassungsansprüchen hinsichtlich unbestellter Waren oder unverlangter Werbung.
Eine Vaterschaftsfeststellung sei davon nicht mitumfasst.
Das LG Stuttgart <link http: www.foren-und-recht.de urteile landgericht-stuttgart-20080111.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.01.2008 - Az.: 8 O 357/07) hingegen ist der Meinung, dass ein Online-Auktionshaus, auf dem sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, zur Herausgabe der personenbezogenen Daten des "Ersteigerers" verpflichtet ist, wenn die Vermutung vorliegt, dass der "Ersteigerer" die "Versteigerin" geschwängert hat.