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Kategorie: Onlinerecht

LG Hannover: Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung einer allgemein verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unzureichend

Eine Unterlassungserklärung, die unter der auflösender Bedingung einer allgemein verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgegeben wird, ist unzureichend <link http: www.online-und-recht.de urteile gpl-software-ohne-quellcode-und-lizenz-ist-urheberrechtsverletzung-landgericht-hannover-20150721 _blank external-link-new-window>(LG Hannover, Urt. v. 21.07.2015 - Az.: 18 O 159/15).

Es ging inhaltlich um eine Urheberrechtsverletzung. Nach der außergerichtlichen Abmahnung gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, versah diese jedoch mit der auflösender Bedingung einer allgemein verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Dies ließ das LG Hannover nicht ausreichen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Denn es bleibe offen, was unter einer allgemein verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verstehen sei. So stelle sich beispielsweise die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofes gemeint sei. Angesichts dieser unklaren Formulierungen sei hier nicht von einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung auszugehen, so dass der klägerische Anspruch weiterhin bestünde.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Mit dieser Ansicht steht das LG Hannover nicht alleine dar. Bereits Anfang 2015 hatte das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile wann-fremde-marken-als-keywords-bei-google-adwords-doch-ausnahmsweise-unzulaessig-sind-oberlandesgericht-hamburg-20150122 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271(11) identisch entschieden. Siehe dazu unsere <link http: www.dr-bahr.com news unterlassungserklaerung-unter-der-aufloesenden-bedingung-einer-auf-gesetz-oder-hoechstrichterlicher.html _blank external-link-new-window>damaligen Anmerkungen.

Diese aktuelle Rechtsprechung ist von außerordentlich hoher praktischer Relevanz, da in einer Vielzahl von Fällen Unterlassungserklärungen unter eine identische oder zumindest inhaltsgleiche Bedingung gestellt werden.

Nach dem Urteilen des OLG Hamburg und LG Hannover wird man von einer solchen Formulierung nur noch sehr beschränkt Gebrauch machen können.

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