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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Unternehmenskennzeichen "KI" ausreichend unterscheidungskräftig

Die Buchstabenfolge "KI" ist ausreichend unterscheidungskräftig, um ein Kennzeichenschutz an der Domain "ki.de" entstehen zu lassen <link http: www.online-und-recht.de urteile kennzeichenschutz-fuer-unternehmensbezeichnung-ki-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160310 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.0.30216 - Az.: 6 U 12/15).

Die Parteien stritten um die Domain "ki.de".

Die Klägerin benutze diese Buchstabenfolge im geschäftlichen Verkehr und habe daher ein Namensrecht an der Domain "ki.de". Die Beklagte argumentierte hingegen die Abkürzung sei nicht ausreichend unterscheidungskräftig, damit irgendeinen Schutz entstehen könne.

"KI" werde seit vielen Jahrzehnten von der Öffentlichkeit als Kurzform für "Künstliche Intelligenz" verwendet, so dass es sich um einen Allgemeinbegriff handle.

Diese Argumentation ließen die Frankfurter Richter nicht gelten. Denn nach ständiger Rechtsprechung komme ein Namensschutz nur dann nicht in Frage, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Webseite sehe.

Ein solches "Ausschließlichkeits"-Verständnis habe die Beklagte nicht darlegen können. Denn wie sie selbst vorgetragen habe, werde "KI" von der Allgemeinheit nicht nur als Hinweis auf "Künstliche Intelligenz" verstanden, sondern auch weitere Bedeutungen wie "Kiefer", "Kilo" oder "Kreisinspektor" seien denkbar.

Die daraus folgende Mehrdeutigkeit der Abkürzung "KI" schließe somit die Möglichkeit ein, dass "KI" auch eine nicht-beschreibende Bedeutung haben könne.

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