Der Begriff "Pornotube" ist als Marke für den Bereich Unterhaltung eintragbar. Die Bezeichnung ist unterscheidungskräftig, da der durchschnittliche Verbraucher keinen beschreibenden Begriffsinhalt erkennt <link http: www.online-und-recht.de urteile markenschutz-fuer-pornotube-fuer-unterhaltungsbereich-27-w-pat-216-09-bundespatentgericht--20101019.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 19.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 216/09).
Es ging um die Frage, ob die eingetragene Marke "Pornotube" aufgrund absoluter Schutzhindernisse aus dem Register wieder zu löschen war.
Die Richter erklärten, dass ein absoluter Löschungsgrund nur bestehe, wenn sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag selbst das Eintragungshindernis besteht. Davon sei vorliegend nicht auszugehen.
Es sei nicht erwiesen, dass der durchschnittliche Verbraucher bereits zum Zeitpunkt der Registrierung der Marke "Tube" als "Portal" übersetzt habe, ähnlich wie bei "Youtube". Denn "Youtube" sei erst einige Zeit später zu der heutigen Bekanntheit gelangt.
Zum damaligen Zeitpunkt werde der Verbraucher "Pornotube" mit "Pornoröhre" übersetzt haben. Darin sei kein rein beschreibender Begriffsinhalt zu erkennen.