Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Unwirksame Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe in Facebooks App-Center

Die von Facebook in seinem App-Zentrum praktizierte Datenweitergabe verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht und ist unwirksam <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile unwirksame-einwilligungserklaerung-zur-datenweitergabe-in-facebooks-app-center-kammergericht-berlin-20170922 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 22.09.2017 - Az.: 5 U 155/14).

Es ging bei der Auseinandersetzung um folgenden Sachverhalt: Rief ein Nutzer in der Vergangenheit die Seiten von Facebook auf, fand er dort über einen Link das "App-Zentrum", in dem Facebook u.a. kostenlos Spiele dritter Anbieter zugänglich machte.

Unter dem im rechten Teil der Seite angeordneten Button "Sofort spielen" erschienen dort folgende Informationen:

"Durch das Anklicken von "Spiel spielen" oben, erhält diese Anwendung:

-  Deine allgemeinen Informationen (?)
-  Deine E-Mail-Adresse
-  Über dich
-  Deine Statusmeldungen

Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr."

Mit dem weiteren Hinweis "Wenn du fortfährst, stimmst du (...) Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien zu" hielt Facebook eine Verlinkung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen des Spieleanbieters vor.

Das KG Berlin entschied, dass die erteilte Einwilligung unwirksam sei.

Denn der Verbraucher sei nicht in ausreichender Weise aufgeklärt worden. Es sei keine ausreichende Verlinkung zur Datenschutzerklärung von Facebook erfolgt.  Es fehle an einem Link zur Facebbook-Datenschutzrichtlinie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen App-Zentrum.

Der Link "Erfahre mehr über deine Privatsphäre und Facebook" auf den übrigen Facebook-Seiten führe insoweit nicht weiter. Es fehle jedenfalls an einer einheitlichen Information des Verbrauchers bei seiner Entscheidung, ob er mit der Anwendung der App in die jeweilige Datenverarbeitung einwilligen wolle oder nicht..

Darüber hinaus sei die erteilte Einwilligung auch aus einem weiteren Grund unwirksam. Denn die Erklärung ermächtige den jeweiligen Spieleanbieter zu einem Posten im Namen des Spielers. Diese Erlaubnis sei darauf angelegt, die Empfänger der Postings durch scheinbar von dem ihnen bekannten Spieler selbst stammende Nachrichten für das so beworbene Spiel in einem größeren Umfang zu interessieren.

Derartige Postings seien in ihrer Anzahl und in ihrem Inhalt für den einwilligenden Verbraucher noch nicht einmal ansatzweise absehbar.

Damit eine solche Einwilligung wirksam ist, wäre es notwendig gewesen, die Datenverwendung hinreichend konkret zu bestimmen und entsprechend einzuschränken.

Rechts-News durch­suchen

25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
22. September 2025
Ein Online-Coaching für Dropshipping fällt laut LG Hamburg nicht unter das FernUSG, da keine Einzelschulung oder Lernerfolgskontrolle vorlag.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen