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Kategorie: Onlinerecht

AG Bonn: Unzulässige E-Mail-Werbung auch dann, wenn bloß im Footer Link zu einer Kundenzufriedenheits-Umfrage

Ein Fall der unzulässigen E-Mail-Werbung liegt bereits dann vor, wenn der Absender bloß im Footer der E-Mail einen Link zu einer Kundenzufriedenheits-Umfrage und weitere Werbung platziert. Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Inhalt der elektronischen Nachricht einen Sachbezug aufweist (AG Bonn, Urt. v.  09.05.2018 - Az.: 111 C 136/17).

Der Kläger mahnte das verklagte Telekommunikations-Unternehmen wegen Spam-Mails ab.

Die Beklagte bestätigte den Eingang der Nachricht. Im Footer befand sich ein Link zu einer Kundenzufriedenheits-Umfrage. Der User wurde dort explizit zur Teilnahme an einer Online-Befragung zur Verbesserung der Services der Beklagten aufgefordert. Zudem befand sich an dieser Stelle auch weitere Werbung (aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen) .

Das AG Bonn stufte diese Bestätigungs-Mail als Fall der unerlaubten E-Mail-Werbung ein. 

Der Begriff der Werbung sei weit zu verstehen, so dass auch Kundenzufriedenheits-Aufforderungen hierunter fallen würden.

Die Zusendung sei auch rechtswidrig gewesen, so das Gericht. Eine andere Beurteilung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die E-Mail hauptsächlich Ausführungen zur Abmahnung des Klägers enthalte und lediglich in der Signaturzeile Hinweise auf Kunden-Zufriedenheitsumfragen, aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen aufweise.

Die elektronische Post werde von der Beklagten in zweifacher Hinsicht genutzt,. Nämlich für die zulässige Reaktion auf die Abmahnung und unzulässig für Zwecke der Werbung.

Vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Abmahnung durch den Kläger wegen unerwünschter E-Mail-Werbung verstoße diese E-Mail-Werbung klar gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BGH (Urt. v. 15.12.2015 - Az.: VI ZR 134/15) hatte schon im Jahr 2015 entschieden, dass Werbung in Autoreply-Mails unzulässiger Spam ist. Nichts anderes glt natürlich auch für nicht automatisierte, händisch verschickte E-Mails.

Also Finger weg von jeder Art von Werbung in diesen Fällen!

Dabei ist nicht nur die klassische Werbung eines Produktes oder einer Dienstleistung gemeint, sondern auch jede sonstige Form von Eigenwerbung, z.B. wie "Hier finden Sie unsere App..." oder "Besuchen Sie auch unseres neues Portal...".

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