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Kategorie: Onlinerecht

LG Dessau-Roßlau: Verarbeitung von Gesundheitsdaten bei Amazon verlangt ausdrückliche Einwilligung

Die Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten bei einer Amazon-Bestellung setzt die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen voraus. Die grundsätzliche Zustimmung des Kunden zu den Amazon-AGB reicht hierfür nicht aus, solange dort die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht ausdrücklich erwähnt wird (LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 28.03.2018 - Az.: 3 O 29/17).

Es ging um die Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten über die Online-Plattform von Amazon. Der Kläger sah in dem Verkauf eine Wettbewerbsverletzung, weil gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen werde. Denn bei der Abwicklung  erfahre Amazon Gesundheitsdaten des Käufers, was jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt sei.

Der verklagte Marketplace-Verkäufer wandte ein, dass der Käufer sich zuvor bei Amazon angemeldet und den dortigen AGB inklusive der Datenschutzerklärung zugestimmt haben müsse. Insofern habe der Käufer in die Weitergabe seiner Daten an Amazon bereits eingewilligt.

Dieser Argumentation folgte das LG Dessau-Roßlau nicht, sondern bejahte eine Wettbewerbsverletzung.

Im Rahmen der Bestellung von apothekenpflichtigen Medikamenten würden Gesundheitsdaten und somit besondere bezogene Daten iSd. § 3 Abs.9 BDSG verarbeitet. Dies sei nur dann erlaubt, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliege, die explizit die Gesundheitsdaten auch erwähne. Denn § 4 a Abs.3 BDSG laute:

"Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen."

Zwar habe der Kunde der allgemeinen Datenschutzerklärung von Amazon zugestimmt. Dort finde sich aber keine ausdrückliche Regelung zu den besonderen bezogenen Daten, sondern vielmehr nur allgemeine Ausführungen zum Datenschutzrecht. 

Daher fehle es an einer Einwilligung, so dass die Datenverarbeitung durch Amazon datenschutzwidrig sei. Dieser vom Marketplace-Verkäufer zu verantwortende Datenverstoß sei eine Wettbewerbsverletzung.

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