Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 23.02.2012 - Az.: 6 U 256/10) hat entschieden, dass zwischen der eingetragenen Wortmarke "Zahnwelt" und dem Zeichen "zahnwelt-dortmund.de" Verwechslungsgefahr besteht.
Die Klägerin, Inhaberin der Wortmarke "Zahnwelt", hatte die Beklagte wegen Verwendung des Domainnamens "zahnwelt-dortmund.de" auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Frankfurter Richter bejahten die behauptete Verwechslungsgefahr.
Zwar sei die Kennzeichnungskraft der Klagemarke "Zahnwelt" als gering einzustufen. Der Bestandteil "Zahn" beschreibe lediglich die Art der angebotenen Leistungen. Bei dem hinzugefügten Bestandteil "welt" handele es sich um einen Begriff, der – in Kombination mit einer Gattungsangabe – häufig verwendet werde, um ein Unternehmen zu bezeichnen, das für sich ein breites Angebot von Waren oder Dienstleistungen in dem fraglichen Bereich beanspruche.
Es liege aber die für die Bejahung der Verwechslungsgefahr erforderliche Zeichenähnlichkeit vor. Das Zeichen "zahnwelt-dortmund" werde ungeachtet des aufgenommenen Zusatzes durch den Bestandteil „zahnwelt“ geprägt. Dieser habe innerhalb des Gesamtzeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung.
Bei dem Bestandteil "dortmund" handele es sich um eine als solche klar erkennbare geographische Angabe. Derartigen Ortszusätzen fehle in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus Sicht des angesprochenen Verkehrs die – rein beschreibende – Funktion hätten, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen.