Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassungsschuldner-muss-weitere-stoerungsquellen-beseitigen-11-u-19-09-oberlandesgericht-frankfurt-20090818.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.08.2009 - Az.: 11 U 19/09) hat entschieden, dass ein Schuldner, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet ist, sämtliche Störungsquellen zu beseitigen, d.h. notfalls das bereits verbreitete rechtswidrige Material zurückrufen muss.
Die Beklagte verwendete unerlaubt urheberrechtlich geschützte Fotos der Klägerin. Die Materialien lagen auch im Vorzimmer des Leiter des Ordnungsamtes zur Mitnahme aus. Die Mitarbeiterin einer Fraktions-Partei nahm ein Exemplar mit in das Fraktionsbüro.
Nachdem die Beklagte abgemahnt worden war, gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig wies sie in einer E-Mail an die Mitarbeiter der Stadt darauf hin, dass die betreffenden Materialien nicht mehr verteilt werden dürften. Einige Zeit später erfuhr die Klägerin, dass im Fraktionsbüro weiterhin die Dokumente zur Mitnahme auslagen und machte einen erneuten Unterlassungsanspruch geltend.
Dies lehnten die Frankfurter Richter ab, denn es läge keine neue Verletzungshandlung der Beklagten vor.
Ein Unterlassungsschuldner habe zwar nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass gleichartige Verstöße nicht erneut passierten, sondern müsse darüber hinaus auch bereits vor der Abgabe der Unterlassungserklärung angelegte Störungsquellen zu beseitigen. So sei er beispielsweise verpflichtet, in Umlauf gebrachtes rechtswidriges Material zurückrufen.
Dieser Pflicht sei die Beklagte im vorliegenden Fall nachgekommen, denn sie habe eine entsprechende E-Mail an die Verwaltungsmitarbeiter geschickt. Der Umstand, dass die Unterlagen auch im Fraktionsbüro auslagen, konnte die Beklagte nicht erahnen, so die Richter. Daher sei sie nicht verpflichtet gewesen, eine pauschale Rückrufaktion auch bei den Fraktionen vorzunehmen.