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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt a.M.: VW muss Abdruck von VW-Bus in Kalender genehmigen

Ohne die Zustimmung der Volkswagen AG darf ein Kalender mit der Abbildung eines VW-Busses nicht vertrieben werden, da andernfalls eine Markenverletzung vorliegt <link http: www.online-und-recht.de urteile markenverletzung-von-vw-durch-ungenehmigte-abbildung-eines-vw-busses-in-kalender-3-11-o-161-09-landgericht-frankfurt_am_main-20100115.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.01.2010 - Az.: 3-11 O 161/09).

Bei der Klägerin handelte es sich um die Volkswagen AG, welche Inhaberin der Marke "VW-Bus" war. Die dreidimensionale Marke war u.a. für die Bereiche Druckereierzeugnisse eingetragen.

Der Beklagte vertrieb Kalender. In einem der Exemplare war ein VW-Bus abgebildet.

Die Richter sahen darin eine Markenverletzung.

Die Robenträger erläuterten, dass der Beklagte die identische und von der Klägerin geschützte Marke benutze. Damit stelle die Nutzung der "VW-Bus"-Abbildung auf den Kalenderblättern eine markenmäßige Nutzung der Marke "VW-Bus" dar. Denn der durchschnittliche Verbraucher werde annehmen, dass der Kalender von der VW AG oder einer Lizenznehmerin stamme.

Insofern habe der Beklagte den guten Ruf der Marke ausgenutzt und sich daher rechtswidrig verhalten. Die Richter erklärten darüber hinaus, dass der Beklagte möglicherweise auch wettbewerbswidrig gehandelt habe.

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