In zwei Verfahren hatte sich das OLG München mit der Frage zu beschäftigen, wann die Presse Einsicht in das Grundbuch erhält - und wann nicht (<link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG München, Beschl. v. 20.04.2016 - Az.: 34 Wx 127/16 und <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG München, Beschl. v. 20.04.2016 - Az.: 34 Wx 407/15).
Im ersten Verfahren (<link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG München, Beschl. v. 20.04.2016 - Az.: 34 Wx 407/15) beantragte der Journalist Einsicht in die Grundbücher einer Fliegerhorstsiedlung mit der pauschalen Begründung, seine Recherchen beträfen "Wirtschaftskriminalität, unterdrückte Pressefreiheit, Politverflechtungen, Justizdefizite und Mängel im Gutachterwesen". Er beschäftigte sich "u.a. mit Belangen von öffentlichem Interesse aufgrund Gesundheits- und Umweltgefahren im Zusammenhang mit ehemaligen militärischen Liegenschaften".
Die Münchener Richter ließen eine solche pauschale Begründung für eine Einsichtnahme nicht ausreichen und lehnten das Gesuch ab. Ein Pressevertreter müsse schon näher begründen, warum er gerade dieses Objekt einsehen wolle. Bei den vorgebrachten Argumenten handle es sich um eine bloße schlagwortartige Auflistung von Allgemeinheiten. Hinsichtlich des behaupteten Anfangsverdacht mache er keine konkretisierenden inhaltlichen Angaben, so die Richter.
Ausführungen hierzu seien aber nicht schon mit Blick auf die Person des Grundstückseigentümers entbehrlich. Denn allein daraus, dass sich die Grundstücke im Eigentum der bezeichneten bundesunmittelbaren Anstalt befänden, lasse sich weder eine journalistische Ermittlungstätigkeit des Antragstellers noch deren Gegenstand ableiten.
Im weiten Fall hingegen bejahten die Robenträger ein Einsichtsrecht <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Beschl. v. 20.04.2016 - Az.: 34 Wx 127/16).
Dort ging es um die Daten bzgl. eines konkreten Grundstücks. Zur Begründung führte der Journalist an, dass ihm Informationen über angebliche finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers zugegangen seien, weshalb er Klarheit über die Belastungen und Eigentumsverhältnisse benötige.
Die Person des Eigentümers und seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien - dies habe der Antragsteller glaubhaft begründen können - auch für die Allgemeinheit relevant, so dass dem Begehren zu entsprechen gewesen sei.