Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile welcome-to-mans-paradise-fuer-werbung-tv-und-online-dienste-nicht-eintragungsfaehig-29-w-pat-70-06-bundespatentgericht--20081001.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.10.2008 - Az.: 29 W (pat) 70/06) hat entschieden, dass der Slogan "Welcome to man's paradise" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für die Bereiche Werbung, TV und Online-Dienste eintragungsfähig ist.
Der Satz enthalte eine allgemeine Aussage und erreiche daher nicht die erforderliche Abgrenzung. Er sei aus sprachüblichen und gängigen Wörtern gebildet. Die wörtliche Übersetzung ins Deutsche würde "Willkommen im (Männer-) Paradies" lauten.
Dem Verbraucher würde damit sofort die Bedeutung und Reichweite des Werbeslogans deutlich. Er sei allgemein beschreibend und könne daher nicht als Marke eingetragen werden.