Der Werbeslogan "WER KENNT WEN" genießt für den Bereich IT-Dienstleistungen hinreichende Unterscheidungskraft und kann daher als Marke eingetragen werden <link http: www.online-und-recht.de urteile markenschutz-fuer-werbeslogan-wer-kennt-wen-fuer-it-dienstleistungen-26-w-pat-110-09-bundespatentgericht--20100714.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 14.07.2010 - Az.: 26 W (pat) 110/09).
Für die beantragen Bereiche, nämlich IT- und Kommunikations-Dienstleistungen, sei die Unterscheidungskraft hinreichend gegeben.
Der Slogan weise im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen und beschreibenden Sinngehalt auf. Der durchschnittliche Verbraucher werde in der Aussage daher mehrere Interpretationsmöglichkeiten sehen, was als Herkunftsnachweis wirkt.