Ein Unternehmen darf sein Mineralwasser nicht mit der Aussage “reinstes Wasser aus der Natur” bewerben, wenn es zuvor gefiltert wurde (LG Traunstein, Urt. v. 25.09.2025 - Az.: 1 HK O 1999/24).
In dem Verfahren war das verklagte Unternehmen Hersteller von Mineralwasser. Es bewarb eines seiner Produkte mit der Aussage
“reinstes Wasser aus der Natur”.
Dabei wurde das genutzte Quellwasser vor der Abfüllung gefiltert. Es wurden bestimmte Stoffe (u.a. Eisen, Mangan und Schwefel) entfernt. Untersuchungen zeigten, dass das ursprüngliche Wasser deutlich anders roch und schmeckte als das später abgefüllte Produkt.
Das LG Traunstein sah darin eine Irreführung und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Die Bezeichnung “reinstes Wasser aus der Natur” sei geeignet, Verbraucher in die Irre zu führen. Der durchschnittliche Kunde verstehe diese Aussage so, dass das Wasser besonders rein und zugleich naturbelassen sei, also ohne weitere Verarbeitung direkt aus der Quelle abgefüllt werde.
Der Kunde erwarte, dass es sich nicht nur hinsichtlich der Inhaltsstoffe als besonders rein erweise, sondern auch direkt aus der Natur ohne weitere Verarbeitung/Aufbereitung in die Flasche gefüllt worden sei.
Tatsächlich werde das Wasser jedoch gefiltert und dadurch in seiner Zusammensetzung verändert. Dem Quellwasser würden Stoffe entzogen, die Geruch und Geschmack beeinflussten.
Gerade dieser Verarbeitungsschritt werde in der Werbung verschwiegen. Dadurch entstehe der Eindruck, die besondere Reinheit beruhe allein auf dem natürlichen Ursprung:
"Das streitgegenständliche Wasser wird nämlich gefiltert und damit dem Wasser vor allem Eisen, Mangan und Schwefel entzogen. Dieser Umstand wird dem Verbraucher gerade bewusst nicht kenntlich gemacht, um die Verknüpfung der besonderen Reinheit mit der Natur herzustellen. Es geht also vorliegend darum, dass das für die Herstellung entnommene Quell-Wasser einem Filterprozess unterzogen wird, um Eisen, Mangan und Schwefel zu reduzieren. (…)
Es kommt auch noch hinzu, dass gerade der Filterungsprozess das Wasser tatsächlich „reiner“ macht, weil es Inhaltsstoffe entzieht, vor allem Eisen, das sehr penetrant schmeckt und riecht. Auf diesen Umstand wird in der beanstandeten Werbung nicht hingewiesen. Der Verbraucher wird da mit bewusst in die Irre geführt. Suggeriert die streitgegenständliche Werbung doch gerade, dass das beworbene Wasser seine Reinheit aus seinem Ursprung aus der Natur herleitet, dass das Was-
ser von Natur aus in jeder Hinsicht besonders rein ist und sich damit von anderen Quellwässern unterscheidet."