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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Werbeaussage "Von uns für Sie geprüft!" irreführend, wenn lediglich Kundenzufriedenheitsumfrage vorliegt

Die Bewerbung einer Reise mit der Aussage "Von uns für Sie geprüft!"  ist irreführend, wenn der Erklärung kein objektiver Test zugrunde liegt, sondern lediglich eine Kundenzufriedenheitsumfrage (OLG München, Urt. v. 11.03.2021 - Az.: 6 U 6125/20).

Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, bewarb in einer Werbeanzeige  einen Studienreise nach Kroatien mit den Statements

"Von uns für Sie geprüft!“

und

"Kundenzufriedenheit „sehr gut“"

und 

"Gesamt-Note: 1,48"

Es existierte jedoch kein objektiver Test eines unabhängigen Dritten, sondern die Beklagte hatte lediglich selbst eine Kundenumfrage durchgeführt.

Dies bewertete das OLG München als irreführend. Denn es werde durch die Werbeaussagen der Eindruck erweckt, es handle es sich dabei um einen Test anhand objektiver Prüfungsmaßstäbe:

"Zur Grundlage dieser Angaben ist allein der Hinweis „Von uns für Sie geprüft“ lesbar. Aus diesem schließt der angesprochene Verkehr, dass eine Prüfung anhand objektiver Prüfmaßstäbe durchgeführt wurde, was für den Verkehr von erheblicher Bedeutung ist.

Eine solche Prüfung hat aber nicht stattgefunden. Vielmehr hat die Beklagte selbst bei ihren Kunden eine Umfrage durchgeführt. Dies entnimmt der Verkehr dem Hinweis aber nicht. Schließlich versteht der Verkehr unter „Prüfung“ nicht „Kundenbefragung“. Daher ist schon aus diesem Grund die Werbung wegen Irreführung wettbewerbswidrig. Insofern liegt der Hinweis der Beklagten neben der Sache, dieser Aussage sei zu entnehmen, der Verwender habe etwas für den Kunden selbst geprüft (Seite 4 der Berufungsbegründung vom 14.12.2020, Blatt 87 der Akten). Es wurde nicht geprüft, sondern es wurden Kunden nach ihrer Zufriedenheit befragt.

(...) Auch dass die Kundenbefragung von der Beklagten selbst und nicht von einem unabhängigen Dritten im Auftrag der Beklagten durchgeführt wurde, lässt sich der Anzeige in der für die Entscheidung maßgeblichen Form und Größe nicht ohne Weiteres entnehmen, auch nicht dem Hinweis „Von uns für Sie geprüft!“.

Auch die Aufmachung mit der herausgestellten Bewertung „sehr gut“ und „→ Gesamt-Note: 1,48“ entspricht der dem Verkehr geläufigen Darstellung von durch Dritte durchgeführte (Waren) Tests."

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