Wett-Vorbereitungsterminals sind im rechtlichen Sinne Wettgeräte, sodass sie zur erlaubten Höchstzahl von Wettgeräten hinzuzurechnen sind (VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2026 - Az.: 5 E 1525/26).
Die Antragstellerin betrieb in Hamburg mehrere Wettvermittlungsstellen und vermittelte Sportwetten. Für jede Filiale besaß sie eine Erlaubnis, die eine bestimmte Höchstzahl an Wettgeräten festlegte. Je nach Standort betrug diese Zahl zwischen drei und acht Geräte.
In einer Filiale standen sieben Wettterminals mit Bezahlfunktion sowie zusätzlich drei sogenannte Wett-Vorbereitungsterminals ohne Bezahlfunktion. An diesen Geräten konnten Kunden ihre Wette auswählen und einen digitalen Wettschein erstellen. Zur endgültigen Abgabe und Bezahlung mussten sie jedoch zur Kasse gehen.
Die Behörde ging davon aus, dass auch diese Vorbereitungsterminals als Wettgeräte zählten, und untersagte deren weitere Aufstellung, da hierdurch die erlaubte Höchstzahl überschritten werde. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin und beantragte Eilrechtsschutz.
Das VG Hamburg lehnte den Antrag ab.
Das Gericht führte aus, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Behörde habe die Vorbereitungsterminals zu Recht auf die Höchstzahl der Wettgeräte angerechnet.
Der Begriff “Wettgerät” erfasse nach dem Gesetz alle Systeme, über die Wetten abgeschlossen werden könnten. Dazu gehörten nicht nur Kassen oder klassische Wettterminals, sondern auch weitere Systeme.
Entscheidend sei nicht allein der formale Vertragsschluss an der Kasse. Maßgeblich sei vielmehr, dass der eigentliche Spielvorgang, also die Auswahl und Entscheidung für eine Wette, bereits am Vorbereitungsterminal stattfinde.
Aus Sicht der Kunden stelle sich der gesamte Ablauf als ein einheitlicher Vorgang dar.
Die gesetzliche Begrenzung der Geräte solle die Verfügbarkeit von Wettgelegenheiten einschränken und dem Spielerschutz dienen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn beliebig viele Vorbereitungsterminals zusätzlich zu nur wenigen Kassenterminals aufgestellt werden dürften:
"Eine effektive Begrenzung würde verfehlt, wenn die in dieser Vorschrift vorgegebenen Höchstzahlen nicht steuerten, wie viele Terminals mit Auswahlfunktion und ohne Bezahlfunktion aufgestellt werden dürfen.
In Betracht käme dann, einen einzigen in die Höchstzahl einzurechnenden Kassenterminal sowie eine unbeschränkte Zahl an Vorbereitungsterminals bereitzuhalten. Die „Verfügbarkeit der Wettgelegenheit“ wäre entgegen der gesetzgeberischen Absicht entgrenzt. In lebensnaher Betrachtung stellt sich für einen Spielinteressierten die Teilnahme an Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle als einheitlicher Vorgang dar.
Dabei ist die eigentliche Entscheidung, überhaupt und auf einen bestimmten Inhalt zu wetten, grundsätzlich bereits mit der Auswahl der Sportwette und dem vorbereitend generierten Wettschein gefallen."