Das Einstellen eines Profil-Bildes bei WhatsApp stellt noch keine verbotene Kontaktaufnahme nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) dar (AG Bergheim, Beschl. v. 01.10.2018 - Az.: 61 F 219/18).
Dem Beklagten war in der Vergangenheit nach dem GewSchG gerichtlich verboten worden, mit der Klägerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel - Verbindung aufzunehmen.
Der Beklagte änderte daraufhin sein Profi-Bild bei WhatsApp. Dort war das volle Rubrum des Beschlusses und einen Teil des Tenors zu sehen. In der Status-Meldung hieß es:
"Computer sagt, ich kriege dich, du verdammt kranke Frau".
Am Ende war ein Mittelfinger-Emoji eingefügt.
Wenige Tage später änderte er das Profil-Bild. Dort war nun eine Foto-Montage mit dem Kopf der Klägerin zu sehen, mit einer herabwürdigenden Text-Passage.
Die Klägerin erfuhr zunächst nichts von diesen Vorgängen, da sie den Kontakt bei WhatsApp blockiert hatte. Ihre Tochter zeigte ihr jedoch die Inhalte. Als die Klägerin auf diese Weise Kenntnis erlangte, beantragte sie die Verhängung eines Ordnungsmittels, weil der Beklagte gegen das gerichtliche Verbot verstoßen habe.
Das Gericht wies den Antrag zurück.
Relevant sei für die vorliegende Entscheidung nicht, ob die Bilder und Texte geschmacklos seien oder ob die Klägerin sich angesprochen, beleidigt oder bedroht gefühlt habe.
Es gehe bei der rechtlichen Bewertung einzig und allein darum, ob der Beklagte die richterliche Auflage verletzt und versucht habe, Kontakt aufzunehmen.
Eine solche untersagte Handlung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zwar seien die Bilder und Texte einer Vielzahl von Leuten zugänglich gemacht worden. Jedoch müssten diese selbst aktiv werden und auf den Account des Inhabers klicken.
Dem Beklagten sei nur verwehrt, unmittelbar oder mittelbar Kontakt zu der Klägerin aufzunehmen. Das habe er nicht getan, sollten die Inhalte in seinem Account die Klägerin auch ansprechen und provozieren, so das Gericht. Es sei die Klägerin bzw. ihre Tochter gewesen, die ihm in den sozialen Medien gefolgt sei und erst dadurch die Möglichkeit erhielt, von seinem Profil-Bild und seinem Status Kenntnis zu erlangen.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte die Klägerin womöglich bloßstellen und im Freundes- und Bekanntenkreis verächtlich machen wollte. Denn dies sei mit der einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG nicht ausdrücklich untersagt worden.
Dies bedeute jedoch nicht, dass die Handlungen des Beklagten nicht anderweitig rechtlich verfolgbar seien. Denn soweit er gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das Recht am eigenen Bild oder den Datenschutz verstoßen habe, bestünden Ansprüche, die die Klägerin vor einer anderen Zivilabteilung des Gerichts verfolgen könne.