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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Wiederholungsgefahr bei Verstoß gegen "Hamburger Brauch"-Unterlassungserklärung

Verstößt der Schuldner gegen eine Unterlassungserklärung, die er nach Hamburger Brauch abgegeben hat, muss er eine neue Erklärung abgeben, in der eine untere Mindestsumme nennt. Andernfalls ist die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausgeschlossen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 24.05.2017 - Az.: 6 U 161/16).

Die Beklagte gab wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Vergangenheit nachfolgende Unterlassungserklärung ab:

"(...) verpflichtet sich gegenüber (...) es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von (...) nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe ab 01.11.2015 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln für Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben: (...)."

Es kam dann einige Zeit später zu einem Verstoß gegen diese Erklärung. Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung, was diese jedoch ablehnte.

Das OLG Köln entschied, dass die Wiederholungsgefahr nicht durch die alte Unterlassungserklärung in ausreichender Form ausgeschlossen worden sei.

Durch die neue Rechtsverletzung sei die Wiederholungsgefahr wieder aufgelebt. In einem solchen Fall müsse der Schuldner eine neue Unterlassungserklärung abgeben. Entweder er nenne dann eine absolute Summe oder aber er modifiziere die nach Hamburger Brauch abgegebene Unterlassungserklärung dahingehend, dass er einen unteren Mindestbetrag angebe (z.B. "eine Vertragsstrafe nicht unter...").

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