Die Werbung eines privaten Glücksspiel-Anbieters, welche ein "Sparbuch für Gewinner" in der roten Farbe der Sparkassen abbildet, ist rechtswidrig, so das OLG Köln <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile gluecksspielwerbung-darf-nicht-in-sparkassen-rot-gestaltet-sein-6-u-66-09-oberlandesgericht-koeln-20090925.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.09.2009 - Az.: 6 U 66/09).
Der Beklagte, ein privater Glücksspiel-Anbieter, der "WinFonds" herausgab, warb mit einem "Sparbuch für Gewinner", das in sparkassenroter Farbe gehalten war.
Der Dachverband der deutschen Sparkassen sah darin eine Markenverletzung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Zu Recht wie die Kölner Richter nun entschieden.
Die Farbmarke der Sparkasse sei eine sehr bekannte Marke und habe Verkehrsdurchsetzung erlangt. Die in derselben Farbe gehaltene Werbung des Beklagten ziele auf eine Rufausbeutung und Verwässerung der Marke der Sparkasse und sei deshalb wettbewerbswidrig.